In meinem Post Der Beweiswert von Kommunikation habe ich zunächst einmal klargestellt, dass die rechtssichere Übermittlung von Schreiben nicht so ganz einfach ist. Wenn ihr euer Gegenüber mahnen wollt, müsst ihr aber sichergehen, dass eure Mahnbescheide gerichtlich rechtssicher nachweislich beim zu Mahnenden vorgelegen haben, sonst habt ihr beim Einfordern eurer Forderung schlechtere Karten.
Im ersten Schritt lohnt es sich, freundlich zu bleiben und einen noch nicht rechtssicheren schritt der Kontaktaufnahme zu wählen. Beispielswiese wie im verlinkten Post erwähnt: einen Zeugen den inhalt der Nachricht unterschreiben lassen, eine Frist von 14 Tagen einräumen mit der Bitte zur Überweisung und dem Hinweis, dass die Forderung nachweislich vorliegt und zu begleichen ist. Das ganze verschickt per Einschreiben mit rückschein und – wenn möglich – zusätzlich per Fax und per E-Mail
Diese erste Kontaktaufnahme kostet bereits Geld. Diese Kosten könnt ihr vom Schuldner zurückfordern, beispielsweise die 3,50 + 0,62 € für das Einschreiben mit Rückschein und Briefmarke plus eine kleine, faire Pauschale für die Druckmittelkosten. Einfach einen Hinweis dazu geschrieben, dass diese Kosten ebenfalls vom Schuldner zu begleichen sind.
Das Einschreiben per rückschein ist zwar kein rechtssicheres kommunikationsmittel, aber ihr habt die Bestätigung, dass das Schreiben angekommen ist, sofern der empfänger sich das Schreiben abholt bzw. dem Briefträger die tür aufmacht. Sollte er das tun, habt ihr zumindest eine berechtigte Forderung auf die Versandkosten.
Kommt nach vierzehn Tagen immer noch kein Geld, ist es zum ersten Mal Zeit, eine rechtssichere Kommunikationsvariante zu wählen. Die einzig wirklich rechtssichere Variante zur Kommunikation ist eine Gerichtsbotenzustellung über das Amtsgericht. Die Forderungen aus dieser Sendung würde ich ebenfalls gegenüber dem Schuldner geltend machen. Jetzt wird auch der Inhalt und der empfang der Nachricht amtlich dokumentiert und ihr habt sicher nachweislich den Schuldner zur Zahlung aufgefordert.
Dies ist bereits eine Mahnung, die jedoch nicht zu verwechseln ist mit dem gerichtlichen Mahnverfahren. Das gerichtliche Mahnverfahren wird nämlich durch ein derartiges Schreiben noch nicht eingeleitet. Diesen Schritt sollte man auch nur im Äußersten wagen.
Kommt selbst nach der Gerichtsbotenzustellung nach der erneut gesetzten Frist wiederum kein Geld, wird es Zeit für das gerichtliche Mahnverfahren. Das funktioniert für den Privatmann genau so wie für ein Unternehmen auf Gläubigerseite: viermal mahnen, beim vierten Mal kommt’s zur Verhandlung.
Damit das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet wird, muss man einen Mahnbescheid beantragen. Diesen kann man auf amtlichen Vordruck beim zuständigen Amtsgericht beantragen. Man bezahlt den Kostenvorschuss beim Amtsgericht und dann wird der Mahnbescheid an den Beklagten versandt. Ja richtig, Beklagter: denn ein Mahnbescheid ist eine besondere Klageform. Zur Verhandlung kommt es erst bei entsprechender Versäumnis zur Zahlung.
Den Mahnbescheid kann man auch online beim Amtsgericht stellen, beispeilsweise hier oder hier.
Alle Mahnbescheide laufen heutzutage über das Amtsgericht Coburg. Diese haben auch ein Papierformular, welches amn abschicken kann, um einen Mahnbescheid einzuleiten. DAbei kann man wiederuma uswählen, ob man bei Sturheit des Schuldners gleich ein Gerichtsverfahren einleiten möchte oder erstmal nur mahnen möchte – ohne die Konsequenz eines Gerichtsverfahren.s Das formular kann man sich beispielswiese auf Amazon.de kaufen. Ich persönlich bevorzuge diese Methode im Vergleich zu den oben genannten Online-Mahnbescheiden.
Den Antrag können Sie dann an das zentrale Mahngericht Coburg senden. Die Adresse finden Sie auf der Hauptseite der Website unter Erreichbarkeit. Hier ist das Mahnverfahren noch einmal erklärt
im Zweifel, wenn Sie sich die Abwicklung eines Mahnverfahrens nicht selbst zutrauen, sollten Sie bereits beim Mahnantrag einen Rechtsanwalt hinzuziehen, der das Mahnen für Sie übernimmt. Fragen bezüglich Rechtsanwälte kläre ich in meinem Post Anwalt – kosten, Beratung, Auswahl.
Auf einen Mahnbescheid verzichten sollte man auf keinen Fall. Denn: Nur der Mahnbescheid hemmt die Verjährung einer Schuld. Wenn Sie die Sache ewig auf sich beruhen lassen, haben Sie irgendwann auch keine gerichtliche Handhabe mehr gegenüber dem Schuldner – in der Regel nach drei Jahren.
Wenn dir dieser Post gefallen hat, teile ihn doch auf Social Media, abonniere und verfolge mich per E-Mail, RSS-Feed, Social Media oder registriere dich auf meiner Seite. Wenn du registriert bist, like den Post bitte, wenn er dir gefallen hat!]]>Nicht selten wünschte man sich, eine Unfallsituation aufgenommen zu haben. Der Schein trügt nämlich manchmal – da sieht ein Unfall, den ein Überholender durch aggressives Schneiden verursacht hat, oft nach einem Auffahrunfall aus. mit sogennanten ADshcams ist diese Privataufzeichnung in Ländern wie Russland bereits Gang und Gäbe. Die Verkehrsteilnehmer trauen eventuell der Rechtssprechung oder der Dokumentation der Polizei nicht, oder zweifeln an der ehrlichkeit des Unfallverursachers.
Eine solche Cam zeichnet ununterbrochen den Verkehr vor der Windschutzscheibe auf. rechtlich ist der Einsatz der Kameras umstritten. Einige Gerichte werten dies als Verstoß gegen das Datenschutzgesetz. Schließlich können sich Verkehrsteilnehmer der Aufnahme nicht entziehen – haben aber auch keine Einwilligung dafür gegeben. Sobald die Aufnahme den privaten Bereich des Aufnehmenden verlässt- und das ist der fall, wenn das Video dem Gericht oder der Polizei übergeben wird – verstößt man somit die Privatsphäre der gefilmten Personen. Die Angelegenheit wird dabei so gewertet, dass das Persönlichkeitsrecht der öffentlichen Verkehrsteilnehmer Priorität hat vor der beweissicherung durch die videoaufnahme.
Die Kameras sind jedoch zulässig, wenn die Aufnahmen für private zwecke gemacht werden. Gibt man bei einer Verkehrskontrolle diesen Grund für die nutzung an – weil man beispielsweise die Landschaft abfilmen will – ist es fraglich, ob ein Polizeibeamter dagegen etwas einzuwenden hätte, da er ohne Weiteres die Motive des Aufnahematerial nicht prüfen kann. In eindeutigen Fällen jedoch kann die Polizei eingreifen.
Im Zweifel darüber, ob die Aufnahmen als Beweismittel zulässig sind, soll darüber entschieden werden, ob die Interessen des Cam-Benutzers, oder die der Gefilmten Personen – überwiegen. Das kommt natürlich dann wieder auf das gefilmte Material an. Wird beispielsweise zufällig ein Banküberfall gefilmt, ist eine Zulassung als Beweis wahrscheinlicher als das Filmen eines Bagatellverstoßes. Es gibt wechselseitige Gerichtsverfahren, bei denen Dashcams sowohl zugelassen als auch abgelehnt wurden. Von daher ist eine nutzung zwar grundsätzlich sinnvoll, für den Fall, dass sie zugelassen wird, aber auch kein Garant für eine eventuelle beweissicherung.
Wenn dir dieser Post gefallen hat, teile ihn doch auf Social Media, abonniere und verfolge mich per E-Mail, RSS-Feed, Social Media oder registriere dich auf meiner Seite. Wenn du registriert bist, like den Post bitte, wenn er dir gefallen hat!]]>Zur Schlichtung können Sie sich an einen Anwalt oder an die Schlichtungsstelle für den öffentlichen personennahverker Söp wenden.
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